Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 29.04.1998 – B 7 AL 18/97 RZitiert von 9
- BSG, 14.03.2013 – B 13 R 5/11 RAufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger - sozialgerichtliches Verfahren - RechtsschutzbedürfnisZitiert von 21
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 21/06 RZitiert von 4
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 123/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.